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MTV 05 Hedemünden e.V.

...wer seinen Körper stählt, pflegt seine Seele

"Turnvater" Friedrich Ludwig Jahn

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Satzungsentwurf für Mitgliederversammlung

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Hier als Textversion:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Absatz 1 - Name

1Der Verein führt den Namen „MTV 05 Hedemünden e.V.“. 2Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nr. 160067 eingetragen.


Absatz 2 - Sitz

1Der Verein hat seinen Sitz in Hann. Münden, Ortsteil Hedemünden. 2Der Verein wurde am 15. Februar 1905 gegründet.


Absatz 3 - Ausrichtung

1Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 2Der Verein ist Mitglied in einem überregionalen Sportverbund oder einer ähnlichen Organisation, die sich der Förderung und Weiterentwicklung des Breitensports und/oder der Förderung von sportlichen Aktivitäten ausspricht. 4Dies sind zur Zeit:

a) Kreissportbund Göttingen-Osterode e.V.

b) Niedersächsischer Turnerbund e.V.

c) Nordwestdeutscher Volleyballverband e.V.


Absatz 4 - Geschäftsjahr

1Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


Absatz 5 - Gemeinnützigkeit

1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2 Zweck des Vereins

Absatz 1 - Zweck

1Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 2Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.


Absatz 2 - Gemeinnützigkeit

1Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Absatz 3 - Mittel des Vereins

1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Absatz 4 - Begünstigung

1Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Absatz 5 - Ausnahmen

1Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 2Die Mitglieder des Vereins und des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. 3Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. 4Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Absatz 1 - Mitgliedschaften

1Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

a) Einzel - Mitglieder

1Einzelmitglied kann jede Person werden. 2Jugendliche unter 18 Jahren und Erwachsene unterscheiden sich lediglich im Vereinsbeitrag. 3Ein Kleinkind, dass zur Teilnahme an einem Sportangebot zwingend ein Elternteil mit dabei haben muss (z.B. Kleinkindersport), kann kein Einzelmitglied sein und muss über die Familien-mitgliedschaft in den Verein eintreten.

b) Familien - Mitglieder

1Familienmitglied kann jede Person einer Familie werden, die im 1. Grad  (Eltern und Kinder / bzw. Personensorgeberechtigte) zueinander stehen. 2Als Kinder zählen alle minderjährigen Familienmitglieder. 3Ein erwachsenes Kind kann weiter als Familienmitglied geführt werden, sofern es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. 4Dies ist dem Verein anzuzeigen, da es ansonsten in ein eigenständig zahlendes Einzelmitglied wie unter a) umgewandelt wird.

c) Ehren - Mitglieder

1Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich im besonderen Maße um den Verein oder dem Vereinszweck verdient gemacht hat. 2Die Ernennung erfolgt auf  schriftlichen Vorschlag an den Vorstand, dessen Antrag und dem Beschluss der Mitgliederversammlung. 3Ein Ehrenmitglied wird als beitragsfreies Mitglied geführt.


Absatz 2 - Form

1Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen, der über die Aufnahme beschließt.


Absatz 3 - Minderjährige

1Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.



Absatz 4 - Rechte der Mitglieder

1Rechte der Mitglieder sind insbesondere:

a) 1Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht. 2Dieses Recht ist nicht an Dritte übertragbar.

b) 1Durch Ausüben des Stimmrechts ab 18 Jahren an den Beratungen und Beschluss-fassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

c) 1Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Bestimmungen zu benutzen. 2Sämtliche Geräte stehen während der Übungsstunden unter Leitung zur Verfügung.

d) 1An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

e) 1Verlangen eines ausreichenden Versicherungsschutzes gegen Sportunfälle.


Absatz 5 - Pflichten der Mitglieder

1Pflichten der Mitglieder sind insbesondere:

a) die Satzung des MTV 05 Hedemünden e.V. zu wahren,

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c) die Beitragszahlungen zu leisten (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder),

d) an allen Veranstaltungen des MTV 05 nach Kräften mitzuwirken,

e) in allen Rechtsangelegenheiten, den Verein betreffend, nach Maßgabe der Satzung den Ehrenrat oder die Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.

2Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

Absatz 6 - Mitgliedschaften

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in  Zusammenhang stehenden Fragen aufkommen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht satzungsgemäß von den zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Absatz 1 - Beendigung

1Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds


b) durch freiwilligen Austritt

1Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform, also optional auch per telekommunikativer Übermittlung (z.B. Fax, eMail, WhatsApp, SMS…), gegenüber einem Mitglied des Vorstands. 2Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und der Mitgliedsbeitrag ist für das komplette laufende Geschäftsjahr zu zahlen. 3Ebenfalls sind gegebenenfalls noch rückständige Beiträge zuvor auszugleichen.


c) durch Streichung von der Mitgliederliste

1Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. 2Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

d) durch Ausschluss aus dem Verein

1Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann – nach vorheriger Anhörung – durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. 2Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 3Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung beim Ehrenrat einlegen. 4Sollte dies zu keiner Einigung kommen, wird der Vorgang bei der Mitglieder-versammlung zur Abstimmung gebracht. 5Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend. 6Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.


Absatz 2 - Anspruch

1Mit Austritt oder Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch auf die Vermögenswerte des Vereins. 2Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. 3Ihre Verbindlichkeiten bleiben beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen, wenn nichts anderes beschlossen wurde.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


Absatz 1 - Beitragserhebung

1Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


Absatz 2 - Staffelung

1Der Mitgliedsbeitrag für neue Mitglieder beträgt:

a) 4/4 des Beitrages beim Eintritt im 1. Quartal des Geschäftsjahres,

b) 3/4 des Beitrages beim Eintritt im 2. Quartal des Geschäftsjahres,

c) 2/4 des Beitrages beim Eintritt im 3. Quartal des Geschäftsjahres,

d) 1/4 des Beitrages beim Eintritt im 4. Quartal des Geschäftsjahres.



Absatz 3 - Härtefallentscheidung

1In Härtefällen kann Beitragsfreiheit gewährt werden. 5Hierüber beschließt der Vorstand auf Antrag.


Absatz 4 - Einzug

1Der Verein zieht die Jahresbeiträge über das SEPA-Lastschriftverfahrens im 2. Quartal ein.


§ 6 Organe des Vereins

1Die Organe des MTV 05 Hedemünden e.V. sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) der Ehrenrat


2Die Mitgliedschaft in a) und b) ist ein Ehrenamt.


§ 7 Der Vorstand


Absatz 1 - geschäftsführender Vorstand

1Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart Absatz 2 - Vertretung


1Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.


Absatz 3 - erweiterter Vorstand

1Der erweiterte Vorstand besteht aus zusätzlich:

a) den Übungsleitern

b) dem Festausschuss

c) dem Öffentlichkeitsbeauftragten


Absatz 4 - Wahl des Vorstandes

1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Er bleibt auf alle Fälle bis zur Neuwahl des Vorstandes bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.


Absatz 5 - Geschäftsführung

1Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. 2Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.


Absatz 6 - Ausscheiden

1Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) und ernennt es. 2Das Amt des Ausgeschiedenen wird dann bei der nächsten Mitgliederversammlung neu gewählt. 3Ämter in Personalunion sind möglich.


Absatz 7 - Vorsitzende

1Der 1. Vorsitzende avertritt den Verein nach innen und außen, bregelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, cberuft und leitet die Mitgliederversammlung, dhat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Organe außer dem Ehrenrat, eunterzeichnet die genehmigten Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. 2Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in allen vorgezeichneten Angelegenheiten.


Absatz 8 - Sitzungen

1Sitzungen des Vorstands werden von dem 1. Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.




Absatz 9 - Schriftführer

1Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr. 2Er kann einfache für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. 3Er führt in den Sitzungen und Versammlungen die Protokolle, die von ihm zu unterzeichnen sind.


Absatz 10 - Kassenwart

1Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. 2Er führt die Mitgliederliste. 3Alle Zahlungen bedürfen der Anweisung des 1. Vorsitzenden. 4Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. 5Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen. 6Er hat einen schriftlichen Kassenbericht zur Mitgliederversammlung vorzutragen.


Absatz 11 - Übungsleiter

1Übungsleiter sind die im Verein verantwortlichen „Trainer“ einer Sparte. 2Sie sollten nach Möglichkeit über einen Übungsleiternachweis verfügen und diesen auch durch Fortbildungen aktuell halten. 3Hierfür entstehende Kosten können auf Verlangen vom Verein übernommen werden.

4Sie sind für die einzelnen Belange ihrer Sparte verantwortlich und kümmern sich um die betreffenden Angelegenheiten. 5Sie haben die Aufsicht bei allen Übungs- und Trainingsstunden sowie bei Veranstaltungen, Wanderungen etc. ohne Rücksicht auf die Sportart, die von ihnen vertreten wird.

6Die Vergütung der Übungsleiter erfolgt in einer monatlichen Pauschale. 7Der Übungsleiter ist selbst für die steuerliche Beachtung seiner Einnahmen aus seiner Tätigkeit im Verein verantwortlich.

8Ein Tätigkeitsbericht ist auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.


Absatz 12 - Beschlussfassung des Vorstands

a) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden in Schriftform, also optional auch per telekommunikativer Übermittlung (z.B. Fax, eMail, WhatsApp, SMS etc.), einberufen werden. 2In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. 3Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. 4Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 5Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes.

b) 1Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. 2Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

c) 1Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 8 Die Mitgliederversammlung


Absatz 1 - Einberufung

1Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu, soweit sie nicht anderen Organen übertragen ist. 2In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 3Sie soll in der Regel vom Vorstand im ersten Quartal einberufen werden. Zeitpunkt und Tagesordnung sind 14 Tage vorher im Aushangkasten bzw. der Mündener Allgemeine oder durch schriftliche Einladung bekanntzugeben.  

4Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer zu Protokoll genommen. 5Wenn ein dringender Grund vorliegt, werden weitere Mitgliederversammlungen nach obiger Vorschrift einberufen.

6Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als virtuelle/digitale Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung durchgeführt werden. 7Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen.


Absatz 2 - Aufgaben

1In der Mitgliedersammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. 3Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des 1. Vorsitzenden

b) Wahl des 2. Vorsitzenden

c) Wahl des Schriftführers

d) Wahl des Kassenwartes

e) Wahl des Ehrenrates

f) Wahl der Fachausschüsse

a. Festausschuss

b. Öffentlichkeitsbeauftragten

g) Wahl zweier Kassenprüfer

1Jedes Jahr ein Kassenprüfer für 2 Jahre, damit ein kontinuierlicher Wechsel stattfindet und nicht ein Komplettwechsel. 2Eine Wiederwahl ist zulässig.

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

j) Entlastung der Organe

k) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

3Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

4Mitglieder können auf eigenes schriftliches Verlangen auch in Abwesenheit aufgestellt und gewählt werden. Absatz 3 - Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

1. 1Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 3Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 4Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. 1Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


Absatz 4 - Rechnungsprüfung

1Im Geschäftsjahr ist eine Kassenprüfung durch die gewählten zwei Kassenprüfer mit schriftlicher Bestätigung durchzuführen. 2Der Revisionsbericht ist von einem der Kassenprüfer in der Mitglieder-versammlung vorzutragen.

3Die Entlastung des Kassenwartes und des Gesamtvorstandes wird durch den Kassenprüfer vorgeschlagen und durch ihn zur Abstimmung gebracht.


Absatz 5 - Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. 1Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 2Ist kein Vorstands-mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

2. 1Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. 2Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

3. 1Die Art der Abstimmung (Block-/Einzelwahl, offen/geheim) wird auf Antrag des Versammlungsleiters durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 2Die Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. 1Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 2Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 3Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

5. 1Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

6. 1Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

7. 1Sollte der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben, so muss diese von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Absatz 6 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. 1Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliedersammlung einberufen. 2Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 3Für die außerordentliche Mitglieder-versammlung gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.

2. 1Tritt der Vorstand geschlossen zurück, ist es den Vereinsmitgliedern möglich, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


§ 9 Der Ehrenrat

1Der Ehrenrat besteht nach Möglichkeit aus einem Obmann, 2 Beisitzern und 2 Ersatzmitgliedern. Mitglieder sollen über 40 Jahre alt sein und kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Seine Aufgaben sind Schlichtung oder Entscheidung bei Streitigkeiten Vereinsangehöriger; Sperrung vom Sportbetrieb; Amtsenthebung; Ausschluss vom Verein; Stellungnahme bei Ehrungen.



§ 10 Satzungsänderung oder Auflösung

1. 1Bei Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins muss der Antrag auf der Tagesordnung stehen.

2. 1Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3. 1Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4. 1Bei Auflösung des MTV 05 Hedemünden e.V. müssen 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. 2Sind weniger erschienen, ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen, diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

5. 1Eine Verteilung des Vereinsvermögens findet in keinem Fall statt.

6. 1Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hann. Münden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Hedemünden zu verwenden hat.


§ 11 Datenschutz

Absatz 1 - Datenspeicherung

1Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgabe des Vereins.

2Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:

a) Name, Vorname, Anschrift

b) Geburtsdatum

c) Kommunikationsdaten (z.B. Adresse, Telefon, Mobilfunkverbindung, eMail)

d) Daten für das SEPA-Lastschriftverfahren (IBAN, BIC)

e) Funktion im Verein

f) Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

g) Ehrungen


3Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Vereinsmitglieds erhoben.


Absatz 2 - Umgang mit Daten

1Die Meldung von Vereinsmitgliedern und deren unter Nr. 1 genannten personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung an die Dachverbände (§ 1 Nr. 3) weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute.

2Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht werden.

3Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.

4Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.


Absatz 3 - Datenschutzerklärung

1Die detaillierte Datenschutzerklärung nach geltender Rechtsgrundlage ist auf der Homepage des MTV 05 Hedemünden e.V. (https://www.MTV05.de) zur Einsichtnahme hinterlegt.


§12 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.


§ 13 Inkrafttreten der Satzung

1Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am XX.XX.2024 beschlossen. 2Sie tritt sofort in Kraft und ersetzt vorherige Satzung.


Hedemünden, xx.xx.2024


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1. Vorsitzender   2. Vorsitzender

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